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221 20 Feb 2005 - 20:55  (lockie@web.de )  
Von:Christine
Ich kann mich hier nur meinen Mitstreitern anschließlich. Ich finde es ebenfalls äußerst ärgerlich, daß die Homepage erstens nicht aktualisert ist und zweitens, daß von Sachenrecht I immer noch nichts zu hören ist.
 
222 20 Feb 2005 - 20:02  ( )  
Von:Hinweiser
Ich empfehle die Fallbücher von Hemmer/Wüst. Nach kurzen, übersichtlichen Lösungsskizzen mit Hinweisen zu problematischen Prüfungsschwerpunkten folgen knapp und präzise ausformulierte Lösungen. Die Fälle enthalten die (klausur-)relevantesten Streitstände. Das Niveau der Falllösungen ist ob des juristischen Stils als auch der gezielten Schwerpunktsetzungen sehr anspr echen d. K urzzu samme nfass ungen am Ende der Lösungen erleichtern wiederholtes Lernen. Zudem stimmt das Preis-/Leistungsverhältnis.
 
223 19 Feb 2005 - 17:52  (superwin@gmx.de )  
Von:Jan Siemers
hey ho. coole bücher! haben mir echt sehr geholfen. arbeite gerade an einer hasuarbeit die sich mit mietrecht und bürgschaft etc. befasst und iregndwie steht da leider nicht so viel in den Fallbüchern! würde mich freuen, wenn ihr da was einbauen könntet! herzlichst euer jan! ;-)
 
224 18 Feb 2005 - 14:55  (christin.neisse@gmx.de )  
Von:Christin
Erstmaö vielen Dank! ihr habt mich gerettet! die Bücher sind echt klasse und haben einen hohen Unterhaltungswert! Mir fehlen allerdings in BGB auch ein paar Beispielsfälle für §§985,812 etc. & zu Fällen der essentialia negotii. Außerdem glaub ich einen Fehler im BGB AT Fall 31 gefunden zu haben. In der Fallstellung ist ein Kaufpreis für den 300Euro werten Hund i.H.v. 350Euro die Rede; in der Falllösung sprecht ihr allerdings dann richtigerweise von einem Kaufpreis von 300 Euro für einen 350werten Hund.
 
225 18 Feb 2005 - 11:06  ( )  
Von:Peppels
ich habe eine Frage zu dem Fall 31 (Stellvertretung) aus dem BGB AT. Und zwar steht im Fazit zum negativen Interesse, dass die Frage dazu wäre, "Wie würde der Gläubiger stehen, wenn er den Schuldner nie getroffen hätte?" Aber beim negativen Interesse geht es doch um den Schuldner oder nicht? Wie hätte derjenige dagestanden, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, also müssten Schuldner und Gläubiger doch vertauscht sein, oder nicht? So kann ich es auch dem Musielak 353 entnehmen. Vielen Dank im Voraus
 
226 17 Feb 2005 - 16:52  ( )  
Von:Lumpi
Frage zu Schuldrecht BT Fälle zum Rückttrittsrecht: Warum werden neben der Fristsetzung nach § 323 nicht auch die anderen Voraussetzungen des § 323 wie Fälligkeit oder gegenseitiger Vertrag ausdrücklich geprüft? Die fallen doch nicht weg oder? Oder ist die Prüfung dieser Voraussetzungen überflüssig? Vielen Dank im Voraus
 
227 10 Feb 2005 - 17:43  ( )  
Von:Dominik
@Frank Von Niederle-Skripten habe ich noch nie etwas gehört. Kann mir jemand etwas darüber sagen?
 
228 10 Feb 2005 - 13:53  (bunkman@gmx.de )  
Von:Felix
Frage zu BGB-Schuldrecht AT - 5. Auflage. - Fall 50, Lösung (S.278) , Punkt 2. : Dort heißt es: §278......"soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann." Weiter unten: ..."Eine Exculpation ist nicht ersichtlich." Kann ja sein, daß ich mich täusche(2.Semester), aber ist den beim §278 im Gegensatz zum §831 eine Exculpationsmöglichkeit /Entlastungsmöglichkeit nicht möglich? Insofern muß ich eine etwaige Entlastung doch gar nicht untersuchen.!? Gerade deswegen hat man u.A das Schuldverhältnis mit S.z.D eingebaut. Vielen Dank im Voraus
 
229 10 Feb 2005 - 08:31  ( )  
Von:Frank
Danke für deinen Tipp, Ralf. Ich habe mir nun auch Niederle-Skripte unter www.niederle-media.de angesehen und mir spontan das Sachenrechts- und Staatsrechts-Skript bestellt, weil die Klausur vor der Tür steht. Hoffentlich kommt Sachenrecht 1 endlich!!!
 
230 09 Feb 2005 - 18:48  (vanja1@gmx.net )  
Von:Vanja
Ich finde es schade, dass man auf eine hier eingestellte Frage keine Antwort vom Verlag bekommt. Ich wollte gerne wissen, wann Sachenrecht I auf den Markt kommt. Wenn das Buch angeblich Anfang des Jahres erscheinen soll, müsste der Verlag doch schon genauer wissen wann. ????????????
 
231 09 Feb 2005 - 18:46  ( )  
Von:Student
Hallo, ich bin vom Fall_verlag sehr begeistert. habe nur eine frage: Warum gibt es kein Sachenrecht I ?????
 
232 08 Feb 2005 - 18:56  ( )  
Von:Christof
An Marc: Akzeptiert, dass ein Unterschied zwischen Nichtigkeit und Unwirksamkeit besteht. Trotzdem dürfte der Lieferant keinen Anspruch auf Gegenleistung bzw Lieferung eines Surrogates haben. Selbst dann nicht, wenn das Schuldverhältnis zwar noch besteht aber eben unwirksam ist, was also heißt, dass zur Verhindernug einer Neulieferung der Rücktritt nicht nötig ist.
 
233 07 Feb 2005 - 19:52  ( )  
Von:Marc
Weil der Vertrag eben nur unwirksam ist, aber eben nicht nichtig. Ein nichtiger Vertrag bedarf keiner Anfechtung/Rücktritt weil er durch die Nichtigkeit sofort wegfällt. Ein aber "nur" unwirksamer Vertrag, wie er in Fall 32 vorliegt, kann nur durch Anfechtung bzw. Rücktritt aus der Welt geschafft werden. Woran du dich wahrscheinlich stören wirst ist, dass die beiden Forderungen, die ja aus dem Vertrag entstehen wegfallen. Deswegen denkst du das dann auch der Vertrag wegfällt. Dem ist aber nicht so... leider. Viel Glück morgen.
 
234 07 Feb 2005 - 19:11  ( )  
Von:Christof
Antwort an Marc. Wieso soll denn der Gläubiger, wenn eine Stückschuld wie der Nasenring vereinbart wurde, ein Erfüllungssurrogat leisten dürfen? Wenn der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht leisten braucht, wie es hier der Fall ist, weil die Stückschuld untergegangen ist, ordnet 326 I den automatischen Wegfall der Gegenleistung an. Dann soll doch nicht einfach jemand ein Erfüllungssurrogat leisten dürfen. Medicus erklärt den Vertrag kraft Gesetz (326 I) für unwirksam! Eine Rücktrittserklärung dürfte doch dann nicht notwendig sein?
 
235 07 Feb 2005 - 16:12  ( )  
Von:Marc
@Christoph: Natürlich muss J den Rücktritt erklären. In allen BGB Normen steht, dass der Schuldner (Gläubiger) den Rücktritt erklären kann. Erst wenn er wirksam zurückgetreten ist, wird das Schuldverhältnis aufgelöst. Das die Gegenleistungspflicht entfällt bezieht sich nur auf die eine konkrete sache (den gebrauchten Nasenring). Mit dem Rücktritt wird dann aber eben der Vertrag für eventuelle Surrogate aufgehoben. Will sagen: wenn der Verkäufer dem J jetzt einen ähnlichen Ring auf den tisch legt, dann muss J den Ring nicht annehmen, wenn er wirksam zurückgetreten ist.
 
236 06 Feb 2005 - 23:34  ( )  
Von:Mia
Dank diesen Büchern habe ich die Motivation fürs Jura-Studium wiedererlangt und werde nicht aufgeben!!! Vielen Dank für die hochwertigen Fallsammlungen mit Unterhaltungswert! :o)
 
237 06 Feb 2005 - 17:43  (Mr.Christof@web.de )  
Von:Christof
WICHTIG: SCHULDRECHT AT, FALL 32!!! Ich meine, in Fall 32 einen Fehler entdeckt zu haben. In der Lösung steht, dass J einen Rücktritt (326 V) erklären müsste, um sich vom Vertrag zu lösen. Ich glaube, dass das nicht nötig ist. Dadurch, dass der Ring weg ist, ist der Anspruch auf Gegenleistung erloschen. Der Rücktritt muss somit nicht erklärt werden. Anders wäre es meiner Ansicht nach, wenn der Ring beschädigt wäre. Dann hatte J die Wahl zwischen Rücktritt und Mängelbehebung. Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit dem Gegenleistungsanspruch ist auch das Schuldverhältnis erloschen, oder??? Wer kann helfen? Bitte bald, Klausur ist am Dienstag. mfg, Christof (siehe Medicus SAT Rdnr.503e)
 
238 06 Feb 2005 - 12:51  ( )  
Von:Xaver
Klasse Bücher! Mehr davon (Ö-Recht) ABER: Sehr schlecht gebunden, sie gehen immer von selbst zu.
 
239 04 Feb 2005 - 15:31  ( )  
Von:Ralf
Schade, dass Sachenrecht I noch immer nicht da ist. Ich habe daher zwischenzeitlich den Niederle-Verlag (www.niederle-media.de) getestet und bin sehr zufrieden. Dort findet man auch Skripte zum Staats-, Handels-, und Gesellschaftsrecht.
 
240 04 Feb 2005 - 01:41  (poststelle@email.de )  
Von:Benedikt
Danke! durch eure Strafrechtsbücher hat sich meine punktzahl doch glatt mehr als verzehnfacht ;-)) bräuchte eine buch zum sachenrecht 1. wann wird es dieses geben?
 
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