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| 61 | 07 Feb 2006 - 10:10 (Tina.Hapke @gmx.net) |
| Von: | Tina |
| Hallo !! Die Bücher bieten einen super Überblick und fördern das Problembewusstsein an kleinen und einfachen Fällen. Zu gern hätte ich für die anstehende Klausur "BGB - Gesetzliche Schuldverhältnisse" auch ein Fallbuch gehabt !!! Vielleicht ist das aber auch bald im Buchhandel zu bekommen !! ;-) Viele Grüße. | |
| 62 | 06 Feb 2006 - 15:28 ( ) |
| Von: | Matthias |
| Vielen Dank zunächst für das fantastische BGB AT Fallbuch. Ich wollte darauf hinweisen, dass ich es im 8. Fall von Strafrecht AT für vernünftig hielte, in der Schuld wenigstens kurz den § 17 und einen ETB anzuprüfen - um sie zu verneinen, versteht sich. Gruß nach Köln! | |
| 63 | 04 Feb 2006 - 17:25 ( ) |
| Von: | Marius |
| Hallo, im Schuldrecht BT Buch, wird im Fazit zu Fall 10 so beiläufig erwähnt, dass dem Käufer, der sich darüber im Klaren ist ein Produkt mit koranischer/englischer Bedienungsanleitung zu kaufen § 442 winkt... An der Stelle ist doch gar nicht so klar, ob es dann überhaupt ein Mangel ist... oder? Wenn der Verkäufer sagt: "Hier - toller Fernseher mit koreanischer Bedienungsanleitung" und ich kaufe das Ding, habe ich doch genau das bekommen, was der Verkäufer versprochen hat. Also liegt schon gar kein Mangel vor. Oder irre ich? | |
| 64 | 04 Feb 2006 - 11:07 (ARicken@hotmail.de ) |
| Von: | Ricken |
| Hallo, ich würde gerne wissen, ob in nächster Zukunft auch Fallbücher zum öffentlichen Recht geplant sind. | |
| 65 | 03 Feb 2006 - 22:18 (www.doubeldollar@aol.com ) |
| Von: | Andre |
| Ich finde es muß unbedingt ein Fallbuch über die gesetzlichen Schul dverh ältni sse(B ereic herun gsrec ht, GoA und natürlich Deliktsrecht) auf dem Markt kommen. OK mir bringt es jetzt nichts mehr da ich heute meine Klausur geschrieben habe in dem Fach. Aber für die Nachwelt wäre es eine Bereicherung:-). Oder gibt es das und ich habs nicht gesehen? Also zumindest unsere Buchhandlungen an der Uni bieten das von euch nicht an. | |
| 66 | 02 Feb 2006 - 23:21 ( ) |
| Von: | Marina |
| @Lukas: Wünsch ich Dir auch!! lg | |
| 67 | 01 Feb 2006 - 21:08 ( ) |
| Von: | Lukas |
| Nee, bin auf der JGU (Mainz!!) und im dritten Semester, hatte mich nur gewundert das du schon Schuldrecht-Skripte liest, da ich im zweiten AT hatte und jetzt BT... Na dann mal viel Glück! Hab im März alle meine Abschlussklausuren... | |
| 68 | 01 Feb 2006 - 20:10 ( ) |
| Von: | Marina |
| @Lukas. Schon weg? na ich schau dann morgen nochmal rein.. bis dann, lg :) | |
| 69 | 01 Feb 2006 - 19:59 ( ) |
| Von: | Marina |
| Wiewaswo??? Ich schreib nur ne Probeklausur in AT... An der LMU, wieso? Du auch? | |
| 70 | 01 Feb 2006 - 19:45 ( ) |
| Von: | Lukas |
| Schreibt du tatsächlich im ersten Semester schon Schuldrecht BT mit? Ist ja ganz schö gewagt meinst du nicht? Schreibts du dann in einem Semester AT und BT oder was? An welcher Uni studierst du denn? | |
| 71 | 01 Feb 2006 - 19:22 ( ) |
| Von: | Marina |
| Du bist wohl schon n Stück weiter hm? ;) klingt gut was Du sagst. ich kannt eben bisher nur "Zugangsrisiko liegt beim Absender".. Danke für Deine Stellungsnahme- hast mich schon ein bissl weitergebracht, ich werd drüber nachdenken (schreib am Mi Klausur...) lg | |
| 72 | 01 Feb 2006 - 17:39 ( ) |
| Von: | Lukas |
| @Marina: Interessante Frage hast du da... Also der Brox BT gibt dazu beim Punkt Konkretisierung leider nichts her... Du scheinst aber das Problem des Zugangs über die allg. Regeln des Zugangs einer WE gelöst zu haben, oder, wonach eben die WE erst als wirksam zugegangen gilt, wenn sie TATSÄCHLICH in den Machtbereich des Empfängers gelangt, § 130 I 1 BGB. Ich denke, dieses Problem liegt hier eben nicht an der Zugangswürdigkeit, sondern eher, da es ja grds. um die Frage der Konkretisierung geht, in der Frage, ob die WE wirksam abgegeben wurde, um eben die Voraussetzung der Konkretisierung im Rahmen einer Holschuld, nämlich aussondern + Benachrichtigung zu erfüllen. Hierzu gibt der Brox im BGB AT unter Rdnr. 147 wohl die treffende Erklärung...( "schriftliche Erklärung gegenüber Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende dasvollendete Schriftstück in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht hat, so dass normalerweise mit dem Zugang gerechnet werden kann") Oder? | |
| 73 | 01 Feb 2006 - 13:38 ( ) |
| Von: | Marina |
| @Lukas: Hi Du:) ich bin erst im 1. Semester und muss erst herausfinden, welche Bücher mir liegen. das Buch hab ich von einem Freund ausgeliehen und find es grundsätzlich sehr gut (die Fälle sind so lustig geschrieben-Gummipuppen etc- dass es richtig Spaß macht) und der Gutachtenstil ist super. Aber wenn ich mich auf die Lösungen nicht verlassen kann... Findest Du nicht auch, dass das Zugangsrisiko beim Absender liegt? lg :) | |
| 74 | 31 Jan 2006 - 23:03 (lukidesgrauens@gmx.de ) |
| Von: | Lukas |
| PS: Marina, warum liest Du 4 Jahre alte Bücher??:-) | |
| 75 | 31 Jan 2006 - 22:59 (lukidesgrauens@gmx.de ) |
| Von: | Lukas |
| Hi! Im BGB Schuldrecht BT 2004, Fall 5 bezieht der Unternehmer S AGB in den Kaufvertrag ein, die laut § 6 eben dieser sämtliche Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließen. Laut Skript soll hier dann die Wirksamkeit derKlausel gem. §§ 305 ff. geprüft werden. Sollte hier aber , da ja ein Verbrauchsgüterkauf iS der §§ 474 ff. vorliegt, nicht eher § 475 I als Spezialregelung zwingend vorgehen und deshalb ein Rückgriff auf die allg. Vorschriften der §§ 305 ff. unnötig sein? Danke im Voraus und Gruß... | |
| 76 | 31 Jan 2006 - 17:20 ( ) |
| Von: | Marina |
| Hallo :) Im BGB-Schuldrecht 2002 ist ein nicht unbedeutender Fehler: S. 67 Fall 11: Bei der Holschuld ist er Zugang der Beachrichtigung zur konkretisierung der Gattungsschuld sehr wohl erforderlich´. das Risiko liegt beim Absender. Findet ihr nicht? ich bin mit meinem Prof jedenfalls einer Meinung. liebe Grüße | |
| 77 | 30 Jan 2006 - 21:05 ( ) |
| Von: | Hans |
| Ergänzung: Der "Dritte", dass heißt derjenige, der als Geheißperson dient ist der ehemalige Entleiher. | |
| 78 | 30 Jan 2006 - 21:01 ( ) |
| Von: | Hans |
| Hallo! Ich habe eine Frage zu Fall 6 im Buch Sachenrecht I. Hier fungiert ein "Dritter" nach der Beendigung der Leihzeit als Geißeißperson des veräußernden Eigentümers. Soweit ich weiß kann Geheißperson jedoch nur jemand sein, der weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist. Im Palandt steht unter § 868 BGB Rn. 15, dass z.B. der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit seinen mittelbaren Besitz nicht verliert, solange der Herausgabeanspruch und der Besitzmittlungswille fortbestehen. Demzufolge müsste doch eigentlich derjenige, der sich die Sache geliehen bzw. sie gemietet hat auch noch nach Beendigung des der Leihe bzw. Miete Besitzmittler des Eigentümers sein. Folglich kann er dann nicht gleichzeitig Geheißperson sein. Ich weiß jetzt nicht, ob ich einen schweren Denkfehler hab oder ihr einen schweren Fehler in eurem Buch habt, aber ich wär auf jeden Fall für eine Klarstellung dankbar. | |
| 79 | 21 Jan 2006 - 21:03 (oemer84@hotmail.com ) |
| Von: | Ömer |
| ich bin ebenfalls sehr zufrieden von eurem bgb at, es wäre super für anfänger wie mich wenn ihr in ihre reihe auch deliktsrecht mit einbeziehen würdet, weiter so | |
| 80 | 21 Jan 2006 - 14:25 ( ) |
| Von: | teresa |
| ich lerne gerade mit dem buch bgb at und bin sehr zufrieden! (ich glaube ein kleiner fehler hat sich im fall 32 eingeschlichen. in der lösungskizze müsste es unter I )1.)a)bb) der S und nich der F heißen.) sonst ein super buch!! |