| M. F. | 13.02.2009 | 12:21 | |
| IP: 134.100.32.213 Im Fall 14 des Fallbuches BGB AT wird unter anderem der Zugang einer WE bei einem Empfangsboten behandelt. Es wird geschrieben, dass bereits mit Übermittlung an den Empfangsboten die WE dem eigentlichen Empfänger zugeht. Das wäre im Falle eines Stellvertreters so. Bei einem Empfangsboten geht die WE dem Erklärungsempfänger zu, wenn regelmäßig Weitergabe an ihn zu erwarten ist. |
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| Stephan | 05.02.2009 | 16:34 | |
| IP: 85.181.233.236 Hi, das Grundkonzept finde ich gut, jedoch sind die Fälle fast alle zu einfach. Ich würde auch vorschlagen, dass gegen Ende des Buches ein paar Fälle mit unterschiedlichen Problemen aus allen Bereichen des jeweiligen Rechtsgebietes gestellt werden. Ich beziehe mich auf das Schuldrecht AT Buch. Mfg Stephan |
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| awes0me | 05.02.2009 | 13:32 | |
| IP: 81.173.231.42 In dem Buch Sachenrecht II ist in Fall 37 ein Fehler enthalten. G und S haben einen Kaufvertrag geschlossen. Deshalb kann G keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung an Z abtreten, weil diesem ja nur ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II zusteht. Nur diese Forderung kann er abtreten. :) |
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