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Sesso Sesso284@yahoo.com 22.01.2009 | 02:34
IP: 85.21.154.98
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mrx 21.01.2009 | 13:26
IP: 78.35.25.18
Im Buch Verwaltungsrecht AT ( 5. Auflage ) befindet sich in Fall 12 ein Fehler im Sachverhalt. In der Lösung steht, dass der Verfahrensfehler durch eine nachträgliche Unterredung zwischen A und dem zuständigen Sachbearbeiter geheilt wurde. Aus dem Sachverhalt ist eine solche Unterredung aber nicht ersichtlich.

S.Hentschel dagoduck@gmx.de 08.01.2009 | 17:23
IP: 78.48.0.224
Falls es noch keine gemerkt haben sollte, eine kleinigkeit..

In dem Buch Strafrecht BT2, 5.Auflage, Seite 173:
ich denke, es sollte "Strafbarkeit DES N gemäß §§ 252..." heißen und nicht "DER N", da in der fallgestaltung bis dahin noch keine frau vorkommt.

sonst sind die bücher gut zum überblick verschaffen!!

Tobias Klumpp Tob.Klumpp@gmx.de 22.12.2008 | 13:49
IP: 77.1.112.189
Hallo,
auch auf die Gefahr hin, dass dies schon gepostet wurde- trotzdem der Hinweis:

Im Buch BGB AT hat sich bei Fall 31 meiner Meinung nach ein Fehler eingeschlichen.
Es müsste dort nicht heißen ".. Kaufpreis für den 300€ werten Hund 350€ betragen soll.", sondern genau umgekehrt.. der Kaufpreis für den 350€ werten Hund soll 300€ betragen.

MfG Tobias

Ulrike Meyer-Bachmann umeyer-bachmann@finanzbuchverlag.de 11.12.2008 | 09:20
IP: 62.96.52.18
Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es möglich, bei Ihnen eine Kollegenbestellung aufzugeben? Ich wäre interessiert an "Die Fälle BGB AT", ISBN 978-3-932944-20-8.
Bitte geben Sie mir kurzfristig Bescheid, weil ich den Titel noch vor Weihnachten bräuchte.

DANKE & beste Grüße
Ulrike Meyer-Bachmann
FinanzBuch Verlag

danny 30.11.2008 | 14:49
IP: 87.146.128.128
prima info. hat mir gut gefallen

http://nh1po.nh.funpic.de/

Vera Karsch vera.karsch@web.de 21.11.2008 | 07:32
IP: 87.179.44.87
Erst Mal ein großes Lob für die Bücher... Sind sehr übersichtlich gestaltet und leicht verständlich... Macht weiter so...

Nur 1 Frage zu dem Buch Sachenrecht 1

Die Fälle 8 und 9 sind ja von der Prüfung nahezu gleich. Was mich hier nur stutzig macht ist, dass im Fall 8 bei dem
cc. Eigentumsverlust des E durch Eigentumserweb des B von D gem. §§ 929 S.1, 932 I S.1
= Erwerb des Vom Nichtberechtigten D

Die Lösung

(5) Eigentumsverlust des E durch Eigentumserwerb des B vom Berechtigten D gem. §§ 929 S.1, 932 I S.1 ist ......

müsste des nicht ....Eigentumserwerb des B vom Nichtberechtigten D gem. §§ 929 S.1, 92 I S.1 sein wie in Fall 9 ????

Gruß


doris doris078@gmail.com 11.11.2008 | 12:07
IP: 91.191.44.226
Ich finde den Aufbau der Seite sehr gut. Macht weiter so.
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Ben kluesenotto@gmx.de 05.11.2008 | 21:31
IP: 79.230.244.176
Hi, ich mach gerade meinen staatl. geprüften Betriebswirt und hab die Unterstufe mit BGB AT, Schuldrecht AT & BT mit Hilfe Ihrer Bücher prima gemeistert, obwohl ich vorher nix damit am Hut hatte.

Jetzt stehe ich vor einem Problem. Thema der Mittelstufe ist Arbeitsrecht...leider gibts ja vom Fall fallag noch kein Buch dazu...

Könnten Sie eines empfehlen, dass gut für den Einstieg ist? Vielen Dank schon mal!

Grüße aus Siegen! Ben

Robby robertschalber@web.de 03.11.2008 | 12:16
IP: 84.59.2.155
Hallo, ich habe wohl leider einen Lösungsfehler in Fall 6 im Buch BGB Sachenrecht 1 gefunden. Dort geht es um einen Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB. Der Anspruchsteller hat in jenem Fall Das Eigentum aufrgrund des Wiederrufs seiner dinglichen Einigung zumindest nach h.M. behalten. Der Käufer der Sache erlangte jedoch Besitz durch die Geheißperson des Eigentümers mit dem er einen Kaufvertrag über die Sache schloss. Nun besteht aber gerade kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, weil derjenige der Besitzerlangte auch nach § 986 ein Recht zum Besitz hat, weil er mit dem Eigentümer einen Kaufvertrag geschlossen hat und daher einen Anspruch auf Übergabe(Besitzerlangung) und Übereignung hat. vlg

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